Art. 25 – Koordinierungsbeamter der Agentur

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die Agentur sorgt für die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte, einschließlich der Anwesenheit von Personal der Agentur, im Zusammenhang mit der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams während der Dauer aller operativen und technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 oder 22.
(2)Der Exekutivdirektor benennt unter den Mitarbeitern der Agentur einen oder mehrere Experten, die für die Zwecke von Absatz 1 als Koordinierungsbeamte fungieren oder entsandt werden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Ernennungen.
(3)Der Koordinierungsbeamte fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hat insbesondere die Aufgabe, a) als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten zu fungieren und im Namen der Agentur in allen Fragen, die die Entsendungsbedingungen der Experten betreffen, Unterstützung zu leisten, b) die ordnungsgemäße Umsetzung des Einsatzplans zu überwachen, c) in Bezug auf alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams im Namen der Agentur zu handeln und ihr darüber Bericht zu erstatten, d) dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn der Einsatzplan nicht in angemessener Weise umgesetzt wird.
(4)Der Exekutivdirektor kann den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einsatzplans und der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.
(5)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Koordinierungsbeamte eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen und nimmt Anweisungen ausschließlich vom Exekutivdirektor entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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