Art. 28 – Kosten

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die Agentur trägt die Kosten, die den an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten entstehen, insbesondere für a) Kosten im Zusammenhang mit der Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, der Reise vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat und Reisen innerhalb des Einsatzmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Entsendung, b) die Kosten von Impfungen, c) Kosten für besondere Versicherungen, d) Kosten für die Gesundheitsfürsorge, e) Tagegelder einschließlich Unterbringungskosten, f) Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur, g) die Vergütung der Experten, h) Beförderungskosten, darunter Kosten für Mietwagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten etwa für Versicherung, Kraftstoff und Mautgebühren, i) Telekommunikationskosten.
(2)Der Verwaltungsrat legt detaillierte Regelungen für die Zahlung der den Experten gemäß Absatz 1 entstandenen Kosten fest und aktualisiert sie bei Bedarf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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