Art. 26 – Zivilrechtliche Haftung

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Der Einsatzmitgliedstaat haftet nach seinem nationalen Recht für Schäden, die am Asyl-Unterstützungsteam teilnehmende Experten bei ihrem Einsatz im Hoheitsgebiet dieses Einsatzmitgliedstaates verursachen.
(2)Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von am Asyl-Unterstützungsteam teilnehmenden Experten verursacht, kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat oder die Agentur wenden, um sich die Beträge erstatten zu lassen, die den Geschädigten oder den Personen, die berechtigt sind, diese Beträge für die Geschädigten entgegenzunehmen, gezahlt wurden.
(3)Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen eines erlittenen Schadens Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(4)Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur über die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden können, werden von diesen nach Artikel 273 AEUV dem EuGH vorgelegt.
(5)Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für einen während der Entsendung entstandenen Schaden an ihren Ausrüstungsgegenständen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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