ErwGr. 30

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Um in einer Situation Abhilfe zu schaffen, in der das Asyl- oder Aufnahmesystem eines Mitgliedstaats in einem Ausmaß unwirksam gemacht wird, das schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorruft, und einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an dieses System stellt, und in der der betreffende Mitgliedstaat nicht hinreichend tätig wird, um diesem Druck gerecht zu werden, oder der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen der Kommission im Anschluss an ein Überwachungsverfahren nicht nachkommt, da er beispielsweise keine operative und technische Unterstützung anfordert oder sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur für eine solche Unterstützung nicht erteilt, sollte die Kommission dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen können, in dem die von der Agentur zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt werden und der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten. Die Befugnis für den Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte aufgrund des möglicherweise politisch heiklen Charakters der zu beschließenden Maßnahmen und der etwaigen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Aufgaben der nationalen Behörden dem Rat übertragen werden. Die Agentur sollte auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts des Rates zur Unterstützung eines Mitgliedstaats eingreifen können, wenn dessen Asyl- oder Aufnahmesystem so unwirksam geworden ist, dass schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorgerufen werden. Ein solches Eingreifen der Agentur sollte ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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