ErwGr. 15

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eingereicht werden, sofern nicht anders in den zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen festgelegt. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen. Sofern ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten aufkommt, sollte die Kommission zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durchführen, die sich vorrangig unter anderem auf die Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung 2021/241 erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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