ErwGr. 29

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, um dafür zu sorgen, dass die Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpft wird, wozu der Kommission das Recht eingeräumt werden sollte, dem Rat einen Vorschlag zur Aussetzung sämtlicher oder eines Teils der Mittelbindungen oder Zahlungen im Rahmen der Fazilität zu unterbreiten. Die Verpflichtung der Kommission, eine Aussetzung vorzuschlagen, sollte ausgesetzt werden, wenn und solange die sogenannte allgemeine Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert ist. Um eine einheitliche Durchführung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und der Rat sollte auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um für wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu sorgen, sollte für die Aussetzung von Mittelbindungen das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission auffordern können, die Erörterung der Anwendung dieses Mechanismus im Rahmen eines strukturierten Dialogs durchzuführen, damit das Europäische Parlament seine Ansichten äußern kann. Damit die Kommission den vom Europäischen Parlament geäußerten Ansichten gebührend Rechnung tragen kann, sollte dieser strukturierte Dialog innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments durch die Kommission, dass dieser Mechanismus angewendet wird, stattfinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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