ErwGr. 32

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Um ihren Beitrag zu den Zielen der Fazilität sicherzustellen, sollten Aufbau- und Resilienzpläne ein kohärentes Paket aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben bilden. Maßnahmen, die ab dem 1. Februar 2020 eingeleitet wurden, sollten für eine Unterstützung infrage kommen. Aufbau- und Resilienzpläne sollten mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ermittelt wurden, in Einklang stehen. Aufbau- und Resilienzpläne sollten auch mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang, den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollten die Aufbau- und Resilienzpläne auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Diese Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union durchgeführt werden. Aufbau- und Resilienzpläne sollten zudem den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Fazilität Genüge tun.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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