ErwGr. 33

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Aufbau- und Resilienzpläne sollten nicht das Recht berühren, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten Tarifverträge zu schließen oder durchzusetzen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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