ErwGr. 31

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Bis zum 31. Juli 2022 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die gemeinsamen Indikatoren und das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß dieser Verordnung sowie andere verfügbare einschlägigen Informationen berücksichtigen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die wichtigsten Ergebnisse ihres Überprüfungsberichts im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Dialogs über Aufbau und Resilienz vorzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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