ErwGr. 56

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Um die Umsetzung der Regelungen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen aus der Fazilität und anderen Programmen der Union zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Haushaltsordnung Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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