REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit der Fazilität sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Verträgen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Im Interesse der Planbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zweimal jährlich Zahlungsanträge einzureichen. Die Zahlungen sollten in Tranchen erfolgen und auf der Grundlage einer positiven Bewertung durch die Kommission der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch die Fazilität und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung des finanziellen Beitrags sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Aufbau- und Resilienzplan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Die Einziehung sollte möglichst mittels einer Verrechnung mit noch ausstehenden Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erfolgen. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge sowie die Kündigung der Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird. Alle Zahlungen der finanziellen Beiträge an die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. Dezember 2026 geleistet werden, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen und der Fälle, in denen zwar beim Eingehen der rechtlichen Verpflichtung bzw. bei der Annahme des Beschlusses die in Artikel 3 jener Verordnung festgelegten Fristen eingehalten wurden, die Union aber etwa aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen sie in der Lage sein muss, ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen.
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