ErwGr. 52

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die Freigabe von Mitteln im Rahmen der Fazilität ist abhängig von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten, die in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind, deren Bewertung vom Rat gebilligt wurde. Bevor die Kommission eine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens trifft, sollte sie den Wirtschafts- und Finanzausschuss um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung durch die Kommission ersuchen. Damit die Kommission die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung berücksichtigen kann, sollte diese innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vorläufigen Bewertung durch die Kommission vorgelegt werden. In seinen Beratungen wird sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss um Konsens bemühen. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Abweichungen von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte vorliegen, können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Die jeweiligen Mitgliedstaaten sollten zudem unverzüglich den Rat unterrichten, und der Rat sollte dann unverzüglich das Europäische Parlament unterrichten. In derartigen Ausnahmefällen sollte keine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens getroffen werden, bis der Europäische Rat die Angelegenheit auf seiner nächsten Tagung eingehend erörtert hat. Dieses Verfahren sollte in der Regel innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss um Stellungnahme ersucht hat, abgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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