ErwGr. 49

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine solche Änderung rechtfertigen, sollte sie den neuen Aufbau- und Resilienzplan innerhalb von zwei Monaten bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des neuen Aufbau- und Resilienzplans billigen; der Durchführungsbeschluss sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Vorschlags erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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