ErwGr. 51

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Aus Gründen der Effizienz und zur Vereinfachung des Finanzmanagements der Fazilität sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Aufbau- und Resilienzpläne in Form einer Finanzierung erfolgen, die auf der Erzielung von Ergebnissen beruht, welche anhand der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Etappenziele und Zielwerte gemessen werden. Zu diesem Zweck sollte die zusätzliche Unterstützung in Form eines Darlehens an zusätzliche Etappenziele und Zielwerte geknüpft werden, die über die für die finanzielle Unterstützung (d. h. die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung) relevanten Ziele hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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