ErwGr. 61

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission alle zwei Monate einladen, um im Rahmen eines Dialogs über Aufbau und Resilienz Angelegenheiten, die die Durchführung der Fazilität betreffen, zu erörtern, etwa die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, die Bewertung durch die Kommission, die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsberichts, den Status in Bezug auf die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, Verfahren im Zusammenhang mit der Zahlung und Aussetzung und sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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