ErwGr. 60

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Um bei der Durchführung der Fazilität für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einschlägige Dokumente und Informationen, wie die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne oder Änderungen daran und die von der Kommission veröffentlichten Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen übermitteln, wobei erforderlichenfalls sensible oder vertrauliche Informationen zu entfernen oder angemessene Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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