ErwGr. 63

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die Kommission sollte die Durchführung der Fazilität überwachen und die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in gezielter und verhältnismäßiger Weise messen. Bei der Überwachung der Durchführung der Fazilität sollte die Kommission sicherstellen, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck sollten verhältnismäßige Berichterstattungspflichten festgelegt werden, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte die gemeinsamen Indikatoren, die für die Berichterstattung über Fortschritte und zum Zweck der Überwachung und Evaluierung der Fazilität zu verwenden sind, festlegen und eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, unter anderem über Kinder und Jugendliche, bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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