REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Um eine angemessene Leistungsberichterstattung und Überwachung der Durchführung der Fazilität, einschließlich der Sozialausgaben, sicherzustellen, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das entsprechende Scoreboard, mit dem die Fortschritte bei der Durchführung angezeigt werden, und die gemeinsamen Indikatoren, die zu verwenden sind, sowie die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, unter anderem für Kinder und Jugendliche, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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