ErwGr. 69

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesenen entsprechenden finanziellen Unterstützung sollten vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses angenommen werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sollten der Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. Da möglicherweise eine unverzügliche Zahlung der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erforderlich ist, sollte der Vorsitz des Ausschusses gemäß jener Verordnung in Bezug auf jeden Entwurf eines Durchführungsrechtsakts die Möglichkeit in Erwägung ziehen, die Frist für die Einberufung des Ausschusses und die Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme zu verkürzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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