ErwGr. 67

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte Informationen über die Fortschritte enthalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne erzielt haben. Er sollte auch Angaben über die Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte sowie der Zahlungen und Aussetzungen sowie über den Beitrag der Fazilität zu den Klimaschutz- und Digitalisierungszielen, die gemeinsamen Indikatoren und die im Rahmen der sechs Säulen finanzierten Ausgaben umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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