ErwGr. 70

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Nach dem Erlass eines Durchführungsbeschlusses sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmte operative Modalitäten technischer Art vereinbaren können, in denen die Aspekte der Durchführung in Bezug auf die Fristen, die Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte und den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten im Einzelnen festgelegt werden. Damit die operativen Modalitäten im Hinblick auf die gegebenen Umstände während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sinnvoll bleiben, sollte es möglich sein, die Elemente dieser operativen Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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