ErwGr. 10

REG_2021_250 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund der COVID-19-Krise

Um die Nutzung der Flughafenkapazitäten während der Sommerflugplanperiode 2021 zu erleichtern, sollte es Luftfahrtunternehmen gestattet sein, angestammte Zeitnischen vor Beginn der Flugplanperiode an den Koordinator zurückzugeben, damit sie ad hoc neu zugewiesen werden können. Luftfahrtunternehmen, die vollständige Abfolgen von Zeitnischen vor der in dieser Verordnung festgelegten Frist zurückgeben, sollten ihre Ansprüche auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen an diesem Flughafen für die Sommerflugplanperiode 2022 beibehalten. In Anbetracht der anderen in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen zur Zeitnischen-Entlastung sollte Luftfahrtunternehmen mit einer erheblichen Anzahl von Zeitnischen an einem Flughafen gestattet werden, maximal die Hälfte ihrer Zeitnischen auf diese Weise zurückzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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