ErwGr. 9

REG_2021_250 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund der COVID-19-Krise

Die Auferlegung pandemiebedingter Hygienemaßnahmen an Flughäfen führt möglicherweise zu einer Verringerung der verfügbaren Kapazitäten, was die Festlegung spezifischer COVID-19-Koordinierungsparameter erforderlich machen könnte. Um in solchen Situationen die ordnungsgemäße Anwendung solcher Parameter zu ermöglichen, sollten die Koordinatoren die Erlaubnis erhalten, den Zeitplan der den Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesenen Zeitnischen anzupassen oder solche Zeitnischen für die Flugplanperiode, in der die spezifischen COVID-19-Hygienemaßnahmen gelten, zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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