ErwGr. 11

REG_2021_250 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund der COVID-19-Krise

Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),dürfen die Beeinträchtigungen durch etwaige Maßnahmen, die von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 getroffen werden und die die Reisemöglichkeiten sehr kurzfristig einschränken, nicht den Luftfahrtunternehmen angelastet werden und sollten abgefedert werden, wenn diese Maßnahmen die Rentabilität oder die Möglichkeit des Reisens oder die Nachfrage auf den betreffenden Strecken erheblich beeinträchtigen. Dies sollte Maßnahmen einschließen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Grenzen oder des Luftraums oder zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung oder Reduzierung der Kapazitäten der betroffenen Flughäfen, zu Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes erheblich behindern, oder zu einer schwerwiegenden Behinderung der Möglichkeit von Fluggästen führen, mit einem Luftfahrtunternehmen auf der betreffenden Strecke zu reisen, einschließlich Reisebeschränkungen, Bewegungseinschränkungen oder Quarantänemaßnahmen im Zielland oder in der Zielregion oder Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind. Abhilfemaßnahmen sollten sicherstellen, dass Luftfahrtunternehmen nicht für die Nichtnutzung von Zeitnischen bestraft werden sollten, wenn dies auf solche einschränkenden Maßnahmen zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Zuweisung der Zeitnischen noch nicht veröffentlicht waren. Maßnahmen, die speziell auf die Entlastung von den Auswirkungen solcher Maßnahmen abzielen, sollten von begrenzter Dauer und in jedem Fall auf zwei aufeinander folgende Flugplanperioden beschränkt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 11 REG_2021_250 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 11 REG_2021_250 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.