ErwGr. 7

REG_2021_267 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr festgelegt. Diese Fahrer müssen Inhaber eines Befähigungsnachweises sein und nachweisen, dass sie eine Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben, indem sie im Besitz eines Führerscheins oder eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem die Weiterbildung vermerkt ist. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, für den Inhaber eines Befähigungsnachweises schwierig ist, Weiterbildungsmaßnahmen abzuschließen und Befähigungsnachweise zur Bescheinigung des Abschlusses einer Weiterbildung zu erneuern‚ ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer dieses Befähigungsnachweises um zehn Monate ab seinem Ablaufdatum zu verlängern, um die Aufrechterhaltung des Kraftverkehrs zu gewährleisten. Befähigungsnachweise, deren Gültigkeit bereits gemäß der Verordnung (EU) 2020/698 verlängert wurde, sollten angesichts der derzeitigen Sachzwänge sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls eine einzige zusätzliche Verlängerung für einen angemessenen Zeitraum erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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