ErwGr. 8

REG_2021_267 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Vorschriften über den Führerschein. Die Richtlinie sieht die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen vor, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines EU-Muster-Führerscheins ausgestellt werden, und enthält eine Reihe von Mindestanforderungen in Bezug auf diese Führerscheine. So müssen insbesondere Fahrer von Kraftfahrzeugen Inhaber eines gültigen Führerscheins sein, der nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer erneuert oder in einigen Fällen umgetauscht werden muss. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, schwierig ist, Führerscheine zu erneuern, ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer bestimmter Führerscheine um zehn Monate ab ihrem Ablaufdatum zu verlängern, um die Kontinuität der Mobilität auf der Straße zu gewährleisten. Führerscheine, deren Gültigkeit bereits gemäß der Verordnung (EU) 2020/698 verlängert wurde, sollten angesichts der derzeitigen Sachzwänge sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls eine einzige zusätzliche Verlängerung für einen angemessenen Zeitraum erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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