ErwGr. 13

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Wiederaufbauprospekts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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