ErwGr. 12

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Um Daten für die Bewertung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt in den in Artikel 21 Absatz 6 von Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Änderung an diesem Speichermechanismus zu begrenzen, sollten für den EU-Wiederaufbauprospekt dieselben Daten verwendet werden können, die für den Prospekt für Sekundäremissionen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 definiert sind, vorausgesetzt, dass die beiden Prospektarten klar voneinander getrennt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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