ErwGr. 9

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Der EU-Wiederaufbauprospekt kann nur dann ein wirksames Instrument für Emittenten sein, wenn er ein einheitliches Dokument von begrenztem Umfang ist, die Aufnahme durch Verweis ermöglicht und in den Genuss des Europäischen Passes für europaweite öffentliche Angebote von Aktien oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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