REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
Unternehmen, deren Aktien mindestens in den letzten 18 Monaten vor dem Angebot von Aktien oder der Zulassung zum Handel kontinuierlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, sollten die periodischen und laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (7) erfüllen. Daher dürften viele erforderlichen Inhalte eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich sein und Anleger auf der Grundlage dieser Informationen handeln. Aus diesem Grund sollte der EU-Wiederaufbauprospekt nur für Sekundäremissionen von Aktien verwendet werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte die Eigenkapitalfinanzierung erleichtert und damit den Unternehmen eine rasche Rekapitalisierung ermöglicht werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte es Emittenten nicht ermöglicht werden, von einem KMU-Wachstumsmarkt auf einen geregelten Markt zu wechseln. Außerdem sollte sich der EU-Wiederaufbauprospekt nur auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die Anleger in die Lage versetzen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Dennoch sollten Emittenten oder Anbieter darauf eingehen, wie sich die COVID-19-Pandemie möglicherweise bereits auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten ausgewirkt hat und welche Auswirkungen die Pandemie in Zukunft auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten haben könnte.
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