REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
Zur raschen Bewältigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es wichtig, Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen. Hierzu ist es zweckmäßig, einen neuen Kurzprospekt mit der Bezeichnung „EU-Wiederaufbauprospekt“ einzuführen, in dem auch auf die speziell durch die COVID-19-Pandemie aufgeworfenen wirtschaftlichen und finanziellen Probleme eingegangen wird und der gleichzeitig für Emittenten leicht zu erstellen, für Anleger — insbesondere Kleinanleger —, die Emittenten finanzieren wollen, leicht zu verstehen und für die zuständigen Behörden leicht zu prüfen und zu billigen ist. Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte in erster Linie als Erleichterung der Rekapitalisierung angesehen werden, wobei die zuständigen Behörden sorgfältig überwachen müssen, dass die Anforderungen an die Anlegerinformationen erfüllt sind. Wichtig ist, dass die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht als Ersatz für die geplante Überprüfung und mögliche Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 dienen sollten, die von einer umfassenden Folgenabschätzung begleitet werden müsste. In dieser Hinsicht wäre es nicht angebracht, die Offenlegungsregelungen um zusätzliche Elemente zu ergänzen, die nicht bereits nach der genannten Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (4) vorgeschrieben sind, mit Ausnahme von spezifischen Informationen hinsichtlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Solche Elemente sollten nur im Fall eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission auf der Grundlage der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß ihrem Artikel 48 eingeführt werden.
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