ErwGr. 2

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist, festgelegt. Als Teil des Maßnahmenpakets, das Emittenten helfen soll, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen an der Prospektregelung erforderlich. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der COVID-19-Pandemie freizusetzen. Diese Änderungen sollten im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Verordnung (EU) 2017/1129 stehen, die darin bestehen, die Mittelbeschaffung über die Kapitalmärkte zu fördern, für ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu sorgen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Darüber hinaus sollten diese Änderungen insbesondere dem Ausmaß, in dem sich die COVID-19-Pandemie auf die derzeitige Lage der Emittenten und ihre Zukunftsaussichten auswirkt, umfassend Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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