ErwGr. 3

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Durch die COVID-19-Krise werden Unternehmen in der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und Jungunternehmen, geschwächt und gefährdet. Wo es zweckmäßig erscheint, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union — insbesondere für KMU und einschließlich Jungunternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung -leichter zugänglich zu machen und zu diversifizieren, kann durch die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und den Abbau von übermäßigen Verwaltungslasten dazu beigetragen werden, diese Unternehmen besser in die Lage zu versetzen, Zugang zu den Kapitalmärkten und zudem vielfältigere, längerfristigere und wettbewerbsfähigere Investitionsmöglichkeiten für Klein- und Großanleger zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung auch darauf abzielen, es potenziellen Anlegern leichter zu machen, sich über Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen zu informieren, da potentielle Anleger häufig Schwierigkeiten haben, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, was dazu führt, dass insbesondere an Personen, die ein Unternehmen gründen, eine geringere Zahl innovativer Angebote gerichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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