ErwGr. 4

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Kreditinstitute tragen aktiv zu den Bemühungen bei Unternehmen zu unterstützen, die Finanzmittel benötigen und dürften für die wirtschaftliche Erholung von zentraler Bedeutung sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da die Anwendung dieses Schwellenwerts für die Befreiung auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen und am 31. Dezember 2022 enden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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