ErwGr. 11

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms sollte für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung gesorgt werden; deshalb sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern. Die im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen sollten beendet oder im Hinblick auf die Steigerung ihrer Wirksamkeit und Relevanz angepasst werden, wenn sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt als unzureichend erweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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