REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013
Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch Regierungsbehörden aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter von internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern oder der Zivilgesellschaft sein. Die Auswahl von externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen im Rahmen des Programms teilnehmen, sollten von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagenen Sachverständigen — ausgewählt werden. Es muss sichergestellt werden, dass externe Sachverständige, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch handeln und dass kein möglicher Interessenkonflikt hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme sollten öffentlich verfügbar sein. Bei der Auswahl externer Sachverständiger sollte dem Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Interessenträger und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen werden.
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