ErwGr. 15

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, woraus jedoch keine Doppelfinanzierung folgen darf. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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