ErwGr. 42

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf Durchführungspartner mit Kontakt, wenn zutreffend, zu den Finanzintermediären und zu den Endempfängern stützt. Die Auswahl der Durchführungspartner sollte transparent und frei von Interessenkonflikten erfolgen. Die Kommission sollte mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung mit einer aus dem Fonds „InvestEU“ zugewiesenen Garantiekapazität abschließen, um dessen Finanzierungen und Investitionen, die die Förderkriterien des Fonds „InvestEU“ erfüllen und zu seinen Zielen beitragen, zu unterstützen. Durch das Management der mit der EU-Garantie verbundenen Risiken sollte nicht verhindert werden, dass die Durchführungspartner direkten Zugang zur EU-Garantie haben. Sobald den Durchführungspartnern die EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gewährt wurde, sollten sie uneingeschränkt für den gesamten Investitionsprozess und die Sorgfaltsprüfungen in Verbindung mit den Finanzierungen und Investitionen verantwortlich sein. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollten Projekte unterstützt werden, die typischerweise ein höheres Risikoprofil als die im Rahmen der üblichen Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützten Projekte aufweisen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, von anderen öffentlichen oder privaten Quellen ohne die Unterstützung des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht in demselben Umfang durchgeführt werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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