ErwGr. 43

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Der Fonds „InvestEU“ sollte mit einer Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Aufgabe ihrem alleinigen Zweck entsprechen sollte‚ den angemessenen Einsatz der EU-Garantie im Einklang mit der Wahrung der politischen Unabhängigkeit von Investitionsentscheidungen sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte aus einem Beratungsausschuss, einem Lenkungsausschuss und einem vollkommen unabhängigen Investitionsausschuss bestehen. Bei der Zusammensetzung der Leitungsstruktur sollte insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt werden. Die Leitungsstruktur sollte nicht in die Beschlussfassung der EIB-Gruppe oder anderer Durchführungspartner hineinwirken oder eingreifen und sollte kein Ersatz für deren jeweilige Leitungsgremien sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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