ErwGr. 48

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Der aus unabhängigen Sachverständigen zusammengesetzte Investitionsausschuss sollte endgültig über die Gewährung von Unterstützung aus der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen entscheiden, die die Förderkriterien des Fonds „InvestEU“ erfüllen, und dadurch externen Sachverstand in die Investitionsbewertungen von Projekten einbringen. Der Investitionsausschuss sollte in unterschiedlichen Formationen zusammentreten, um den einzelnen Politikbereichen und Wirtschaftszweigen bestmöglich Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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