REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
Bei der Auswahl der Durchführungspartner für den Einsatz des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit sie in der Lage sind, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung sicherzustellen und Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Aufgabe, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die EIB-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Neben der EIB-Gruppe sollten auch nationale Förderbanken und -institute eine ergänzende Finanzproduktpalette anbieten können, da ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf nationaler und regionaler Ebene positiv zur Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel im gesamten Gebiet der Union und zur Sicherstellung einer gerechten geografischen Verteilung der Projekte beitragen können. Das Programm „InvestEU“ sollte so durchgeführt werden, dass für kleinere und jüngere Förderbanken und -institute gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Außerdem sollten andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere, wenn sie aufgrund besonderer Expertise und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil aufweisen und wenn die Mehrheit der Anteilseigner aus der Union kommen. Andere Einrichtungen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls Durchführungspartner werden können.
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