ErwGr. 53

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Finanzierungen und Investitionen sollten letztlich von den Durchführungspartnern in eigenem Namen beschlossen, im Einklang mit ihren internen Vorschriften, Strategien und Verfahren durchgeführt und in ihrem Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die Kommission sollte daher ausschließlich für etwaige finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus der EU-Garantie ergeben, haften und den Höchstbetrag der Garantie, einschließlich aller einschlägigen Informationen über die bereitgestellte Garantie, offenlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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