ErwGr. 54

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Falls angezeigt, sollte durch den Fonds „InvestEU“ in Situationen, in denen dies zur bestmöglichen Stützung von Investitionen zur Behebung eines bestimmten Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen erforderlich ist, eine reibungslose, nahtlose und effiziente Kombination von Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Fonds wie dem Innovationsfonds des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) finanziert werden, mit der EU-Garantie ermöglicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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