ErwGr. 52

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der EIF und andere internationale Finanzierungsinstitutionen. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen des jeweiligen Mitgliedstaats in der Beitragsvereinbarung Rechnung tragen. Nach Artikel 154 der Haushaltsordnung muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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