ErwGr. 14

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Gegenstand einer Kreditrisikoübertragung sollten Risikopositionen sein, die von einem der Unionsregulierung unterliegenden Institut im Rahmen seiner Kerngeschäftsaktivität begründet oder erworben und auf seiner Bilanz oder – im Falle einer Gruppenstruktur – auf seiner konsolidierten Bilanz zum Abschlussstichtag der Transaktion gehalten werden. Die Anforderung an einen Originator, die verbrieften Risikopositionen auf der Bilanz zu halten, sollte Arbitrage-Verbriefungen vom Anwendungsbereich der STS-Kennzeichnung ausschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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