ErwGr. 15

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Es ist wichtig, dass die Interessen der Originatoren, der Sponsoren und der ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, angeglichen werden. Die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Anforderung eines Risikoselbstbehalts, die für alle Arten von Verbriefungen gilt, trägt zu einer Angleichung dieser Interessen bei. Eine solche Anforderung sollte auch für STS-Bilanzverbriefungen gelten. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber sollte fortlaufend mindestens einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung von nicht weniger als 5 % behalten. Höhere Quoten des Risikoselbstbehalts könnten gerechtfertigt sein, und sind bereits auf dem Markt anzutreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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