ErwGr. 28

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in die Verordnung (EU) 2017/2402 aufzunehmen, sollte EBA in enger Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) beauftragt werden, einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefungen zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollten insbesondere die Einführung von Nachhaltigkeitsfaktoren, die Umsetzung verhältnismäßiger Anforderungen in den Bereichen Offenlegung und Sorgfaltsprüfung, der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in Bezug auf negative Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Governance sowie etwaige potenzielle Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ausweitung des Verbriefungsmarkts der Union und die Kreditvergabekapazität der Banken ordnungsgemäß bewertet werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieses Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefungen vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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