REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern
Offenlegungen von Informationen gegenüber Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen bei Investitionsentscheidungen sind unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sind Hersteller von Finanzprodukten und Finanzberater von Endanlegern verpflichtet, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen und offenzulegen, wie in ihren Strategien zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Offenlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit wird von technischen Regulierungsstandards begleitet, die gemeinsam von EBA, ESMA und EIOPA (gemeinsam „Europäische Aufsichtsbehörden“) über den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der relevanten Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegen sind, entwickelt werden. Originatoren von STS-Verbriefungen sollten auch die Möglichkeit haben, spezifische Informationen über die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen, unter besonderer Berücksichtigung von Auswirkungen auf das Klima und anderer Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Um die Offenlegung von Informationen zu harmonisieren und die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu gewährleisten, sollte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden technische Regulierungsstandards entwickeln, die so weit wie möglich auf ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/2088 aufbauen und diese, soweit erforderlich und relevant, an die Besonderheiten von Verbriefungen anpassen.
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