ErwGr. 24

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

KMU haben Herausforderungen gemein, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Zu diesen Herausforderungen zählen die Beschaffung von Finanzmitteln, die Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Einführung von kreativen Lösungen und Innovationen, unter anderem durch öffentliche Auftragsvergabe, sowie der Zugang zu globalen Märkten und Wertschöpfungsketten, um so ihre Internationalisierungstätigkeiten auszubauen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise angehen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Das Programm sollte auch den besonderen Bedürfnissen bestimmter Arten von KMU wie Kleinstunternehmen, im Dienstleistungsbereich tätigen KMU und im Handwerk tätigen KMU sowie aus Selbstständigen bestehenden KMU, Mitgliedern freier Berufe und sozialwirtschaftlichen Unternehmen Rechnung tragen. Sozialwirtschaftliche Unternehmen in der Union umfassen verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinigungen ohne Erwerbszweck, Stiftungen, Sozialunternehmen und andere Unternehmensformen. Da ihr Schwerpunkt in erster Linie auf der Schaffung gemeinsamer Werte und sozialer Auswirkungen für die Menschen und nicht auf der Gewinnerzielung liegt, können sie als Motor für soziale Innovation, transparente Unternehmensführung und Solidarität fungieren, indem sie den Großteil ihrer Gewinne oder Überschüsse in ihre Ziele investieren. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die spezifischen Bedürfnisse potenzieller neuer Unternehmer wie Jungunternehmer und Unternehmerinnen, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen gelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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