ErwGr. 54

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfen sowie die Nutzung der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt werden. Insbesondere sollten abweichend von dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegten Grundsatz des Rückwirkungsverbots die Kosten für Notfallmaßnahmen aufgrund ihres dringenden und unvorhersehbaren Charakters förderfähig sein, einschließlich Kosten, die aufgrund eines vermuteten Auftretens einer Seuche oder eines Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten sich anschließend bestätigt und der Kommission gemeldet wird. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtungen und nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor. Kosten für Überwachungs-, Präventions- und Schutzmaßnahmen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, eines Mitgliedstaats oder seiner überseeischen Länder und Gebiete sowie für Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union sollten ebenfalls förderfähig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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